Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
  1. Diese AGB sowie unsere Zusatzbedingungen für den Verkauf von Transportbeton sowie für die Lieferung von Fertigteilen und den Einsatz von Kranfahrzeugen und Geräten gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehung getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln; ferner juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Gegenüber Unternehmern wird mit Abschluß eines Vertrages die Geltung dieser AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart.
  4. Alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zum Inhalt des Vertrages und seiner Ausführung, insbes. Garantien oder Zusagen jeder Art sind, soweit nicht nachträgliche Änderungen in Frage stehen, nur wirksam, wenn sie im Vertrag schriftlich niedergelegt sind. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige Erklärungen uns gegenüber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  5. Soweit wir Bauleistungen erbringen, insbesondere Fertiggaragen erstellen, gelten vorrangig zu unseren hiesigen Bedingungen die VOB.
II. Erklärungen, Angebote und Preise
  1. Unsere Angebote gelten nur für sofortige Zusage, sonst freibleibend, in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufes.
  2. Bei Überschreitung des Abschlußquantums sind wir berechtigt, insoweit anstelle des Vertragspreises unseren Tagespreis zu erheben. Soll der Auftrag später als vier Monate nach Vertragsschluß ausgeführt werden und ändern sich zwischenzeitlich die Preise für Material und/oder Löhne um mehr als 5 %, sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu erheben, ebenso bei einer Überschreitung vereinbarter Spezifikationsfristen. Zwischenzeitlich eintretende Frachtänderungen werden weiterberechnet.
  3. Von uns angegebene Lieferfristen beginnen erst mit Abklärung aller technischen Fragen. Wir werden uns bemühen, Lieferungen und Leistungen termingerecht auszuführen; bei auftretenden Engpässen behalten wir uns einen Leistungsaufschub von ca. 2 Wochen vor. Soweit in unserem Haus unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Zulieferungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe o. ähnl. auftreten, verschieben sich die Termine entsprechend, es sei denn, daß die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte. Falls diese Schwierigkeiten nicht alsbald wieder entfallen, sind beide Partner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenüber Unternehmern sind unsere Lieferfristen, die wir nach bestem Ermessen mit aller kaufmännischer Sorgfalt angeben, unverbindlich.
  4. In der Bestellung sind alle wesentlichen Einzelheiten genau anzugeben. Hat der Kunde die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert, trägt er die Verantwortung hierfür. Wir prüfen die Konstruktion, die Angaben und die Vorschriften des Kunden nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet für die Anweisungen seiner Architekten, Bauleiter und sonstiger Beauftragter. Wir haften nicht für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen.
  5. Soweit wir dem Kunden technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unverzüglich zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn Korrekturen nicht binnen angemessen eingeräumter Frist mitgeteilt werden; Verbraucher sind bei Beginn der Frist auf diese Folge hinzuweisen.
  6. Für die statische Berechnung ist, sofern es sich nicht um Serienartikel wie Garagen handelt, der Kunde verantwortlich. Übernehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Erstellung der Statik, so werden Berechnungen in zweifacher, Pläne in dreifacher Ausfertigung erstellt. Die erforderlichen Angaben (Bodenpressung, Lastannahmen usw.) sind vom Kunden zu stellen und zu verantworten. Er hat die Prüfung und die Genehmigung auf seine Kosten durchzuführen.
III. Lieferung, Ausführung, Verarbeitung
  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Auslieferung ab Werk. Etwa übernommene Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, auf Gefahr des Kunden.
  2. Bei Lieferungen zur Baustelle setzen wir voraus, daß die Entladestelle von allen Lastzügen mit voller Beladung sowie schweren Autokränen angefahren werden kann. Mangelhafte Beschaffenheit der Zufahrt und der Baustelle ist ausschließlich vom Kunden zu vertreten. Für eine Beschädigung des Fahrbodens oder ober- und unterirdischer Anlagen im Bereich der Zufahrt und Baustelle übernehmen wir keinerlei Verantwortung, es sei denn, daß vorher eindeutig und schriftlich besondere Vereinbarungen über Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Der Kunde stellt uns und von uns beauftragte Fahrunternehmen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit frei. Der Empfänger hat die Entladung unverzüglich und sachgemäß vorzunehmen. Standzeiten von mehr als 0,5 Stunden werden gesondert berechnet.
  3. Der Kunde hat unverzüglich zu untersuchen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist; offensichtliche Fehler müssen schriftlich unverzüglich nach Abholung im Werk, Lieferung bzw. Abladen an der Baustelle gerügt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt eine Untersuchungs- und Rügefrist von zwei Wochen. Gegenüber Kaufleuten bleiben die §§ 377, 379 HGB unberührt. Ist der Kunde Unternehmer, so verpflichtet er sich, Mängelrügen wegen nicht offensichtlicher Fehler unverzüglich mitzuteilen, sobald er sie entdeckt.
  4. Gerügte oder als fehlerhaft erkannte Leistungen dürfen erst nach Ausführung der Nacherfüllung verarbeitet oder eingebaut werden. Andernfalls trägt der Kunde, falls wir uns nicht mit der Nacherfüllung in Verzug befanden, die für die Nacherfüllung am Bauwerk entstehenden Mehrkosten und überläßt uns kostenlos die hierzu erforderlichen Gerüste, Kräne und Leitern.
  5. Wir sind zur Teillieferung auch ohne besondere vorherige Vereinbarung berechtigt.
  6. Lieferungen und Leistungen, die versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, sind vom Kunden binnen 8 Tagen abzurufen und abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie ab Werk geliefert berechnen und nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern.
  7. Transportversicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.
  8. Wir behalten uns die Änderung der Ausführung vor, soweit hierdurch die Brauchbarkeit für den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  9. Schwindrisse, Haarrisse, Farbabweichungen und Poren sind nicht immer zu vermeiden; wir werden uns stets bemühen, sie gering zu halten. Nach den Erläuterungen zu DIN 1045 sind Risse bis zu einer Breite von etwa 0,3 mm als normal anzusehen, sie berechtigt nicht zu Beanstandungen.
IV. Zahlung
  1. Der Vertragspreis ist 14 Tage nach Lieferung netto Kasse (ohne Abzug) zu bezahlen. Unser Recht, gem. § 320 BGB Leistung Zug-um-Zug zu verlangen, bleibt unberührt. Erfolgt die Lieferung in mehreren Sendungen, so sind wir zu Abschlagsrechnungen berechtigt. Wechsel, Schecks und Abtretungen nehmen wir in jedem Fall nur zahlungshalber entgegen und bei voller Spesentragung durch den Kunden. Unser Barzahleranspruch bleibt unberührt. Stundungen können wir widerrufen, falls der Kunde mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
  2. Ist ein Sicherungseinbehalt vereinbart, wird dieser an der Schlußrechnung gekürzt; er kann durch befristete Bankbürgschaft abgelöst werden.
  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt, außer gegenüber Verbrauchern, für die Ausübung gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte. Der Kunde ist zu Verfügungen über gegen uns gerichtete Ansprüche nicht befugt.
  4. Wir sind berechtigt, Sicherheit für unsere Forderung aus dem jeweiligen Vertrag zu verlangen, und zwar auch dann, wenn der Kunde Verbraucher ist und unsere Leistungen ein Einfamilienhaus betreffen.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen auch aus früheren Vertragsverhältnissen einschließlich Neben-, Schadensersatz- und Saldoforderungen sowie Einlösungen von Wechsel und Schecks unser Eigentum; wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, auch bis zur Bezahlung aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Zahlungen des Kunden werden unabhängig von einer Bezeichnung bestimmter Forderungen zunächst auf die jeweils älteste Lieferung und insoweit zunächst auf Zinsen und Nebenforderungen, sodann auf die Lieferforderung selbst verrechnet. Nach einem Rücktritt vom Vertrag können wir uns durch freihändigen Verkauf der Ware befriedigen und haben den Nettopreis gemäß vorstehender Tilgungsbestimmung zu verrechnen.
  2. Der Kunde ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, einzubauen und zu veräußern. Diese Befugnis besteht nur, soweit die nachfolgenden Abtretungen, die wir hiermit annehmen, tatsächlich wirksam erfolgen. Sie endet mit dem Widerruf, zu dem wir berechtigt sind, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage nachhaltig verschlechtert, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz-verfahren über sein Vermögen betrieben wird.
    Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
    Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Ware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor der Restforderung des Kunden ab. Soweit der Kunde Ware weiterverkauft, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenwertes (inkl. MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Die im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einzeihung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren betrieben wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Ware, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung bzw. Vermengung, oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    Der Kunde verwahrt die Ware bzw. etwaige Verarbeitungsprodukte für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Verlust oder Beschädigung, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Er tritt uns hiermit jegliche Ansprüche aufgrund eines Schadensfalles gegen Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Fakturenwertes der von uns gelieferten Ware ab.
VI. Sachmängel
  1. Mängelrügen sind in den Fristen und Formen der obigen Ziff. III. 3. zu erheben. Mehrkosten wegen verspäteter Mängelrüge und hierdurch verzögerter Nacherfüllung gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Nacherfüllung wird, außer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern, ausschließlich nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. -herstellung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, außer bei Bauleistungen, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Besteht Uneinigkeit, ob ein Mangel vorliegt bzw. eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder über die Unverhältnismäßigkeit einer Neulieferung bzw. über das ob oder die Höhe einer Herabsetzung der Vergütung, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Das Ergebnis ist auch dafür maßgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Kunden oder von uns zu tragen sind.
  3. Nacherfüllungen werden wir zu dem unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfall nächstmöglichen Termin vornehmen. Dieser Termin wird im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt, er kann nicht einseitig bestimmt werden. Der Auftraggeber muß uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen, bis dahin darf unsere Lieferung nicht be- oder verarbeitet werden.
  4. Ist der Kunde Verbraucher, kann er bis zur Mängelbeseitigung einen vereinbarten Sicherungseinbehalt und, soweit dieser nicht ausreicht, einen weitergehenden Teil des vereinbarten Preises bis zu der Höhe zurückbehalten, daß lediglich der Wert der mangelhaften Leistung vergütet wird. Im übrigen ist er zur Zahlung auch vor Mängelbeseitigung verpflichtet und wir können die Nacherfüllung von der Bezahlung des fälligen Teils des vereinbarten Preises abhängig machen.
  5. Gegenüber Unternehmern sind Ansprüche wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, insoweit ausgeschlossen, als sie sich durch eine nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes entsprechende Verbringung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden erhöhen.
  6. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unserer Leistung gilt Ziff. VII. 1.
VII. Schadensersatz, Rückgriff
  1. Auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Inhabers, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Hauses. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit solcher Personen; bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit haften wir für diese sonstigen Schäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung insoweit darüber hinaus auf die Höhe des Vertragswertes beschränkt; das gilt auch für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers aufgrund von ihm selbst erfüllter Mängelrechte. Diese Einschränkungen gelten nicht bei verschuldensunabhängiger gesetzlicher Haftung.
  2. Hat der Kunde unseren Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, so können wir als pauschalisierten Schadensersatz 15 % des vereinbarten Preises verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Wir sind berechtigt, anstelle der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.
VIII. Verjährung
  1. Ansprüche von Unternehmer-Kunden wegen Mängeln verjähren, soweit sie nicht Bauwerke, Sachen für Bauwerke, Baumängel oder Rückgriffsansprüche nach Weiterverkauf eines Unternehmers betreffen, in 12 Monaten nach Übergabe. Andere Schadensersatzansprüche aller Kunden verjähren, soweit nicht nach Ziff. VII. ausgeschlossen, binnen eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den ihn begründenden Umständen.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort
  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftsitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Im übrigen ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt, oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.